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Satzung

Satzung für den Verein „Herzenswünsche" e.V.
Verein für schwer erkrankte Kinder und Jugendliche
Vereinsregisternr. VR 3387 Amtsgericht Münster

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Herzenswünsche" e.V. 
    Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden; nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Namen „Herzenswünsche" e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster/Westfalen
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist, lebensbedrohlich erkrankten bzw. traumatisierten Kindern und Jugendlichen durch die Erfüllung eines Herzenswunsches neue Lebensenergie zuzuführen in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten, dem Betreuerteam und den betroffenen Familien.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranlassung aller Maßnahmen und die Förderung von Einrichtungen, die eine optimale Behandlung, Betreuung, Pflege und Nachsorge und eine wirksame Lebenshilfe für die erkrankten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bedeuten, sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die sich insbesondere mit schwer erkrankten oder traumatisierten Kindern, Kinderkrankheiten, Behandlungsmethoden und ähnlichem auseinandersetzt.

Der Verein ist auch als Förderverein aktiv mit dem Zweck, Projekte anderer gemeinnütziger Vereine, die sich für schwer erkrankte Kinder und Jugendliche einsetzen, finanziell zu unterstützen. Er kann sich bei der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke auch Hilfspersonen i S. d. § 57 AO bedienen.

Dazu zählen beispielsweise:

Die Organisation und Finanzierung der Klima-Therapiekuren für mukoviszidosekranke Kinder und Jugendliche sowie eine Begleitperson, um ihnen eine klimatische Erleichterung zu verschaffen und eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu erreichen.

Die Arbeit der Klinikclowns, der Musiktherapien, Ferienmaßnahmen in Gruppen für betroffenen Kinder und ihre Familien, sowie gezielte Projekte zur Unterstützung von betroffenen Familien sind satzungsgemäß verankert sowie weitere Maßnahmen, die geeignet sind, obige Projekte zu fördern.

Zum Zweck der vorgenannten Aufgabenerfüllung veranstaltet der Verein Sammlungen von Sach- und Geldspenden. Der Verein arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts, „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

    Diese umfassen insbesondere
    – die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
    – die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
    – die Förderung der Jugendhilfe

    Der Verein verfolgt darüber hinaus mildtätige Zwecke.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind, soweit sie in dieser Eigenschaft tätig werden, ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen und tatsächlich entstandenen Auslagen. Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr 26 und/oder Nr. 26a EStG und/oder auf Grundlage eines Dienstvertrages im Rahmen eines Minijobs (einschließlich des Übergangsbereiches) ausgeübt werden.
  4. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei das betroffene Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt ist.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Für den Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand wird das Recht eingeräumt, gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einzulegen.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss aus dem Verein angedroht wurde.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es gleichfalls durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Personen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 10

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig; er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Vornahme der Buchführung und Erstellung der jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichte,
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 11

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Schatzmeister wird im Gründungsjahr nur für 1 Jahr gewählt; danach gilt auch für ihn der 2-jährige Wahl-Rhythmus. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen der Vorstand einen Nachfolger wählen.

§ 12

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.

§ 13

Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß in den Verein aufgenommen wurden. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
    b) Die jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern; die Prüfer dürfen weder Angestellte des Vereins sein, noch dürfen sie dem Vorstand oder einem anderen Gremium des Vereins angehören. Die Prüfer haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung jeweils nach Jahresabschluss zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand schriftlich und in der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten. Darüber hinaus sind Prüfungen der Kasse und der Vereinsunterlagen durch die jeweils bestellten Rechnungsprüfer jederzeit zulässig.
    c) Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    h) Beschlussfassung über den Ausschluss oder die Aufnahme eines Vereinsmitgliedes.
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  4. Mit Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Änderung der Satzung sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn die Beschlussfassung als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt war. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 50% aller Mitglieder,
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Hat im ersten Wahlgang nur ein Bewerber kandidiert und nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist im zweiten Wahlgang die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
  6. Die Abstimmung bei Wahlen muss immer schriftlich erfolgen.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorstandsvorsitzenden, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.

§ 16a

Beirat

Der Verein hat als beratendes Organ einen Beirat. Aufgabe dieses Beirates ist die medizinische und psychologische Beratung und Unterstützung des Vereins bei der Betreuung von betroffenen Kindern, Jugendlichen und ihren Familien. Als Beiratsmitglied sollen daher insbesondere fachlich qualifizierte Kinderärzte und Jugendpsychologen ausgewählt werden. Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Bestellung der Beiratsmitglieder muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 17

Auflösung des Vereins

  1. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den „Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V." Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Vorstehende Satzung wurde am 22.04.2023 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 
Die Eintragung erfolgte beim Amtsgericht Münster unter der Nr. 3387.

Gründungsmitglieder des Vereins „ Herzenswünsche e.V." sind wie folgt:

  • Wera Röttgering, Alter Fährweg 6 in 48268 Greven-Gimbte
  • Renate Loft, Rückertstr. 6 in 50935 Köln
  • Gila Funcke, Wienburgstr. 45 in 48147 Münster
  • Carla v.d. Dunk, Breslauer Str. 58 in 48157 Münster
  • Hanne Greiwe, Gustav-Freytag-Str. 37 in 48161 Münster-Nienberge
  • Edith Fromme, Rediger Str. 64 in 48149 Münster
  • Gilla Zangerl, Hegerskamp 69 in 48155 Münster
  • Stefan Kammhuber, Dr.-Theobald-Schrems-Str. 20 in 93055 Regensburg
  • Michael Küthe, Emma-Carstenssen-Str. 11 in 25813 Husum

Der Verein wurde am 6. Mai 1992 unter der Vereinsregister-Nr. 3387 beim Amtsgericht in Münster eingetragen.
Das Finanzamt Münster hat unter der Steuernummer 337/5991/0312 die Befreiung von der Körperschaftssteuer ausgesprochen.

Unser Spendenkonto:
Münster: Sparkasse Münsterland-Ost
IBAN: DE 45 4005 0150 0000 3700 80
SWIFT-BIC: WELA DE1 MST

Email: info@herzenswuensche.de 
www.herzenswuensche.de 


Vorsitz:
Wera Röttgering - Helmut Foppe - Ute Wiengarten
Beirat:
Prof. Dr. Claudia Rössig, Prof. Dr. Heribert Jürgens, Prof. Dr. Hartmut Schmidt, Prof. Dr. Axel Hillann, Prof. Dr. Heymut Omran, Dr. Ottfried Debus, Dr. Georg Hülskamp.

Münster, April 2023

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